Bei der Überlassung einer Mietwohnung an das Kind des Mieters handelt es sich nicht um eine vertragswidrige Überlassung der Wohnung an Dritte Sinne von §§
540,
553 BGB und damit auch nicht um einen Kündigungsgrund im Sinne der §§ 543 Abs. 1, 2 Nummer 2,
573 Abs. 1, 2 Nummer 1 BGB, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt.
Ein Kind des Mieters ist nicht Dritter im Sinne der §§ 540, 553 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 540 BGB und wegen ihrer engen, unter den ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung ist die Familie des Mieters ausgenommen.
Für Ehepartner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ehegatte des Mieters als Familienangehöriger auch dann grundsätzlich kein Dritter im Sinne von § 540 BGB sei, wenn der Mieter anlässlich der Trennung der Ehegatten aus der Wohnung ausziehe und sie dem anderen Ehegatten (zunächst) allein überlasse (BGH, 11.06.2013 - Az: VII ZR 143/11).
Maßgeblich sei insoweit allein die Frage, ob es sich nach wie vor um eine
Ehewohnung handle. Die Wohnung verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (umziehende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum - überlassen habe bzw. diese nur noch sporadisch nutze.
Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen habe, diese endgültig aufgeben, verliere sie ihren Charakter als Ehewohnung.
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